Tragen von Auszeichnungen der DDR
... im vereinten Deutschland - Nachdruck aus: Deutsch-Deutsche Rechtszeitschrift, München 1995
 von Enno Bernzen und Klaus H. Feder
Nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten am 3. 10. 1990 ergaben sich noch eine Vielzahl von ungeklärten Problemen, die im Einigungsvertrag nicht bis ins letzte Detail festgeschrieben worden sind und deren Lösung auch noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Zu unterschiedlich hatten sich beide deutsche Staaten in 40 Jahren entwickelt. Rechtlich noch nicht abschließend geklärt ist die Frage des Tragens von in der DDR verliehenen Auszeichnungen im vereinten Deutschland. Es ergeben sich Parallelen zu den im Ordensgesetz von 1957 festgelegten Bestimmungen, die das Tragen von Auszeichnungen der Jahre 1933 bis 1945 regeln. Bund und Länder haben bislang noch keine einheitliche und endgültige Regelung getroffen.

Einführung
Die Menschen in der DDR konnten mit einer Vielzahl von Auszeichnungen geehrt werden. So gab es 176 staatliche Auszeichnungen, teilweise mehrstufig, unterteilt in Orden, Preise, Ehrentitel und Medaillen1. Dazu kamen noch unzählige nichtstaatliche Auszeichnungen. Wie steht es nun im wiedervereinten Deutschland mit den rechtlichen Grundlagen - dürfen die Auszeichnungen weiter getragen werden?
Immerhin soll es ja einige Zeitgenossen geben, die diese noch nicht auf den Flohmarkt oder zum Trödler gebracht haben.
In der Anlage I zum Einigungsvertrag heißt es in dessen Kapitel II: Von der Deutschen Demokratischen Republik verliehene Auszeichnungen können weitergeführt oder getragen werden, es sei denn, daß dadurch der ordre public der Bundesrepublik Deutschland verletztwird. Das gleiche gilt für die von der Deutschen Demokratischen Republik zur Annahme genehmigten ausländischen Auszeichnungen2. Diese Fußnote des Einigungsvertrages entspricht allgemeingültigen Regelungen, daß Auszeichnungen untergegangener Staaten oder von untergegangenen Staaten zur Annahme genehmigte Auszeichnungen grundsätzlich weitergetragen werden dürfen. Der Begriff des ordre public ist dem Rechtskreis des internationalen Privatrechts entlehnt. Es handelt sich dabei um eine Vorbehaltsklausel, die dann zum Tragen kommt, wenn ein Sachverhalt nach ausländischem Recht zu beurteilen ist und das Ergebnis in untragbarem Widerspruch zu grundlegenden Rechtsvorstellungen der Bundesrepublik Deutschland gerät.

Das Tragen von Auszeichnungen aus den Jahren 1933- 1945
In Deutschland hatte man sich schon einmal mit der Frage, ob die Auszeichnungen einer untergegangenen Diktatur weitergetragen werden dürfen oder nicht, zu beschäftigen. Die §§ 6 und 7 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. 7. 19573 regeln den Umgang mit den Auszeichnungen, die in der Zeit von 1933 bis 1945 verliehen wurden. In der Bundesrepublik dürfen die Kriegsauszeichnungen des Zweiten Weltkrieges, Verwundetenabzeichen sowie Kampf-, Leistungs- und Tätigkeitsabzeichen, allerdings nur in einer veränderten Form ohne Hakenkreuz, getragen werden. Andere, in der Zeit von 1933 bis 1945 verliehene Orden und Ehrenzeichen sowie sämtliche Auszeichnungen der NSDAP und ihrer Organisationen sowie die SS-Dienstauszeichnungen dürfen nicht getragen werden4. Damit wurdedas Tragen von Auszeichnungen verboten, die ohne jeden Zweif el Unrecht verherrlichten oder für Meriten bei verbrecherischen Organisationen verliehen wurden.
Sicher besteht aus heutiger Sicht kein Zweifel daran, daß der Zweite Weltkrieg ein von Deutschland inszenierter, verbrecherischer Angriffskrieg war, der in keiner Phase in irgendeiner Weise zu rechtfertigen ist. Auch der Hinweis, daß der mit den Kriegsauszeichnungen dekorierte Soldat davon überzeugt war, etwas Gutes für Deutschland, seine Heimat, sein Vaterland zu tun, kann nicht von Bedeutung sein. Die Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland gibt den Rahmen für die öffentliche Ordnung5 und stellt in Art. 26 GG mit Verfassungsrang das Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges fest. Dieses Verbot wird strafrechtlich durch die Vorschriften über den Friedensverrat in § 80 und § 80a StGB abgesichert. Vermutlich wäre heute eine Verabschiedung des Ordensgesetzes in der Fassung vom 26. 7. 1957 durch den Deutschen Bundestag nicht mehr möglich.
  • 1 GBI DDR, Sonderdruck, Nr. 952/1978 2Anl. 1 Kap. 11 Sachgeb. A Abschn. 11 Nr. 2 (Amtl. Anm.) EinigungsV.
  • 3 BGBl 1, 844 i.d.E vom 2.3. 1974 (BGBl 1, 469),
  • 4 Geeb/Kirchner/Thiemann, Dt. Orden und Ehrenzeichen, 4. Aufl. (1985), S. 86 ff.
  • 5Vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 53. Augfl. (1994), Art. 6 EGBGB Anm.3

DDR-Auszeichnungen und der „ordre public“
Dementsprechend ist auch der Umgang mit den Auszeichnungen der DDR aus rechtsstaatlicher Sicht nicht unproblematisch. Sicherlich ist es so, daß einige der DDR-Auszeichnungen keinen hohen Wert für den Beliehenen hatten, da ihre Verleihung automatisch erfolgte, z. B. bei den Medaillen für treue Dienste oder bei der Kollektivauszeichnung ,,Kollektiv der sozialistischen Arbeit“. Es gibt aber doch Auszeichnungen, die mit persönlichem Stolz getragen wurden. Die konkrete Frage ist nun, welche der vielen in der DDR verliehenen Auszeichnungen widersprechen dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland?
Maßgebend für einen Verstoß gegen den ordre public ist, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und der in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, daß es von uns für untragbar gehalten wird6. Konkretisiert wurde dies im Art. 6 EGBGB7: hier wird ein Verstoß gegen den ordre public als eine off ensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts definiert.
Das ,,Gesetz über die Stiftung und Verleihung staatlicher Auszeichnungen“ der DDR8 beschreibt in seiner Präambel den Sinn staatlicher Auszeichnungen: Durch die Verleihung staatlicher Auszeichnungen würdigt der sozialistische Staat hervorragende Leistungen und Verdienste bei der allseitigen Stärkung und Festigung der Deutschen Demokratischen Republik.
Geht man davon aus, daß die Rechtsordnungen der Bundesrepublik Deutschland und die der DDR nicht übereinstimmten, so wurden nach dieser Definiton Auszeichnungen der DDR für Leistungen verliehen, die der Grundrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprachen.
Demnach müßte generell gesagt werden, daß der ordre public in der Bundesrepublik Deutschland ein Tragen aller Auszeichnungen der DDR und auch des übrigen sozialistischen Blocks nicht gestatte, weil die kommunistische Ideologie und Praxis der

Grundrechtsordnung widerspricht. Es gab in der DDR aber durchaus Auszeichnungen, bei denen ideologische Überlegungen bei der Verleihung nicht an erster Stelle standen, sondern die der Betreffende erhielt, weil er seinen staatsbürgerlichen Pflichten in hervorragender Weise nachgekommen war. Diese staatsbürgerlichen Pflichten, z. B. einen Menschen aus Todesgefahr zu retten, bei der Bekämpfung eines Brandes oder einer anderen Katastrophe zu helfen, bestanden in der DDR ebenso wie überall auf der Welt.
Gleiches gilt auch für Auszeichnungen, die für humanitäre Verdienste, z. B. im Deutschen Roten Kreuz, im Gesundheitswesen oder aber auch für den Einsatz in den freiwilligen Feuerwehren verliehen wurden. Natürlich festigte die geehrte Tat auch das Staatswesen der DDR, aber zunächst und vor allen Dingen war sie eine beachtenswerte Tat der Mitmenschlichkeit, und dieser Aspekt steht absolut im Vordergrund. Dane-ben gab es in der DDR natürlich auch Auszeichnungen anderer Art, z. B. in den Grenztruppen der DDR.
Diese wurden u. a. verliehen für . . . die Erhöhung der Kampfkraft und Gefechtsbereitschaft und den zuverlässigen Schutz der Staatsgrenze der DDR.
Nun sollte man nicht jeden Angehörigen der Grenztruppen der DDR, der mit einem Orden oder einer Medaille wie z. B. dem Ehrentitel ,,Verdienter Angehöriger der Grenztruppen der DDR“, ,,Verdienstmedaille der Grenztruppen der DDR“ oder der ,,Medaille für vorbildlichen Grenzdienst“ ausgezeichnet wurde, mit einem ,,Mauerschützen“ gleichsetzen. Allerdings kann es schwer fallen, hierbei zu differenzieren. Unbestreitbar aber ist, daß die Grenztruppen der DDR als Machtinstrument der SED in strafrechtlich relevanter Weise Menschen mit Gewalt daran gehindert haben, von ihrer Freizügigkeit, die die DDR z.B. mit Unterzeichnung der KSZE Schlußakte im August 197510 anerkannt hatte, Gebrauch zu machen. Im Einzelfall konnten die Auszeichnungen der Grenztruppen durchaus auch für schwere Körperverletzung oder die Tötung eines Menschen verliehen werden. In einem solchen Fall wurde die Auszeichnung also für einen eklatanten Verstoß gegen fundamentale Menschenrechte verliehen.
Diese Auszeichnungen widersprechen auf jeden Fall dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland und dürfen nicht getragen werden. Auch Auszeichnungen der Jugendorganisation der DDR, der ,,Freien Deutschen Jugend“ (FDJ), verstoßen gegen den ordre public, da die FDJ in der Bundesrepublik Deutschland 1951 als verfassungsfeindliche Organisation verboten wurde 11.
Aus Gründen der Gleichbehandlung wird man Schwierigkeiten ha-ben bei der Festlegung, was für die Frage des Tragens von Auszeichnungen der geltende ordre public ist, auf den die Regelungen des Grundgesetzes und des Strafgesetzbuches zurückgreifen. Es ist wohl vielmehr geboten, um die Träger von Auszeichnungen der beiden auf deutschem Territorium herrschenden Diktaturen gleich zu behandeln, die Regeln aus §§ 6 und 7 des Ordensgesetzes zum Maßstab zu nehmen. Tut man dies, wird man feststellen, daß Auszeichnungen für Mauerschützen, DDRSpione in der Bundesrepublik und vermutlich auch Auszeichnungen im Bereich des Ministeriums für Staatssicherheit gegen den ordre public verstoßen, daß alle anderen Auszeichnungen aber wohl getragen werden können. Da zudem das DDR-Wappen oder die Zeichen der DDR-Massenorganisationen, mit Ausnahme der FDJ, durchaus in der Öff entlichkeit gezeigt werden können und keinesfalls gleichbehandelt werden mit dem Hakenkreuz, können alle Auszeichnungen der DDR auch in ihrer Originalausführung getragen werden.

  • 6Vgl. BVerfG, NJW 1989, 1275; BGTI, NJW 1969, 369 (370).
  • 7Vgl. Palandt/Heldrich (o. Fußn. 5), Art. 6 EGBGB Anm. 3.
  • 8 GBI DDR 1 1978, 106.
  • 9Klaus H. und Uta Feder, Auszeichnungen der Nationalen Volksarmee der DDR, Münzgalerie Frankfurter Allee, Berlin, 1994, S. 43.
  • 10Vertrag vom 1. 8. 1975, in: Europa Archiv, 1975, S. D 437.
  • 11 BAnz Nr. 82 vom 28.4. 1951, BVerfGE 1, 184 (185).

Einzelfallprüfung vor Trageerlaubnis
Aus den Verleihungsbestimmungen der zahlreichen Orden und Medaillen der DDR läßt sich in der Regel nicht entnehmen, ob eine Unvereinbarkeit mit dem ordre public vorliegt. So wurde der 1978 gestiftete ,,Designpreis der DDR“ für ... hervorragende Leistungen, die als ein wesentlicher Beitrag zur besseren Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung und zur Steigerung der volkswirtschaftlichen Effektivität auf den Gebieten der Gestaltung von Industrieerzeugnissen oder komplexer Umweltbereiche oder der Förderung und Durchsetzung gestalterischer Aufgaben für die DDR ... verliehen12. Es ist also stets eine Einzelfallprüfung notwendig, bei der unter Berücksichtigung der jeweiligen Verleihungsvorschriften und der Vergabepraxis konkret abzuwägen ist, ob das weitere Tragen der DDR-Auszeichnungen dem ordre public widersprechen würde.
Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium, Dr. Waffenschmidt, ergänzt hierzu: Insbesondere ist dabei darauf abzustellen, ob die Auszeichnung für eine konkrete, in keinem Zusammenhang mit dem System der DDR und dessen Erhalt stehende Tat, etwa Hilfeleistung bei einem Brandeinsatz, Lebensrettung, sportliche Leistung, vergeben wurde, ob es sich um eine Medaille handelt, deren Verleihung auch von politischer Loyalität abhängig war, oder ob sie gar für eine Tat verliehen wurde, die aus hiesiger Sicht eine Menschenrechtsverletzung darstellt13. Bei einer für politische Loyalität verliehenen Auszeichnung könnten unter diesem Gesichtspunkt des ordre public ebenfalls Bedenken bestehen.

Bestehende Regelungen
Mit Ausnahme des Landes Brandenburg haben die einzelnen Bundesländer für ihren Zuständigkeitsbereich bisher keine Bestimmungen erlassen, die die Trageerlaubnis regeln 14.
Im Gesetz über die Stiftung des Feuerwehrehrenzeichens des Landes Brandenburg15 wird das Tragen nachstehender Auszeichnungen der DDRgestattet:
  • - Ehrenzeichen für hervorragende Leistungen im Brandschutz
  • - Medaille für Verdienste im Brandschutz
  • - Medaille für selbstlosen Einsatz bei der Bekämpfung von Katastrophen
  • - Rettungsmedaille
Die Ordenskanzlei des Bundespräsidialamtes hat auf Anfrage der Sächsischen Staatskanzlei16 mitgeteilt, daß gegen das ,,Ehrenzeichen der Deutschen Volkspolizei“, die verschiedenen Verdienstmedaillen der Organe des Ministeriums des Innern, die ,,Medaille für ausgezeichnete Leistungen in den bewaffneten Organen des Mdl“, sowie gegen die Medaillen für treue Dienste des Mdl Bedenken (!) bestehen.
Die Bundeswehr hat 1990 in diesem Zusammenhang in einem Fernschreiben an alle Einheiten die vorläufige Anweisung gegeben, die es Soldaten in Uniform, aber auch in Zivil verbietet, Orden, Medaillen oder Abzeichen der DDR in militärischen Anlagen und im Dienst außerhalb militärischer Anlagen zu tragen17. Auch Klassifizierungs- und Fallschirmsprungabzeichen der NVA der DDR dürfen an der Uniform der Bundeswehr nicht getragen werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, nach Anerkennung dazu erbrachter Leistungen (z.B. Fallschirmsprungabzeichen), diese umschreiben zu lassen18.

Ausländische Auszeichnungen
Ausländische Auszeichnungen, die an ehemalige Angehörige der DDR verliehen wurden, sind von Soldaten der Bundeswehr an das Protokollreferat des Bundesministeriums der Verteidigung gemäß ZDv 20/15, Kapitel 3, zu melden. Dieses prüft dann zusammen mit dem Bundespräsidialamt und dem Auswärtigen Amt, ob diese Auszeichnungen getragen werden dürfen. Zur Zeit erarbeiten das Bundesministerium des Inneren und das Bundesministerium der Verteidigung in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Ressorts eine Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften.

Zusammenfassung:
  • 1. Es ist gegenwärtig nicht beabsichtigt, das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. 7. 1957 in bezug auf die Auszeichnungen der DDR zu überarbeiten.
  • 2. Nach Nr. 2 der Anlage I zu Kapitel II des Einigungsvertrages sind ordnungsgemäß verliehene Orden und Medaillen der DDR wie Auszeichnungen nicht mehr bestehender Staaten zu behandeln. Grundsätzlich ist es demnach dem einzelnen überlassen, ob er derartige Auszeichnungen tatsächlich weiter tragen möchte. Eine Einschränkung erfährt dieses durch einen Protokollvermerk: demnach dürfen Auszeichnungen dann nicht geführt oder getragen werden, wenn dadurch der ordre public der Bundesrepublik Deutschland verletzt würde 19.
  • 3. Bei folgenden Auszeichnungen bestehen Verbote bzw. Bedenken hinsichtlich des ordre public der Bundesrepublik Deutschland:
    • - Auszeichnungen des Ministeriums für Staatssicherheit,
    • - Auszeichnungen der Grenztruppen der DDR,
    • - Auszeichnungen der Deutschen Volkspolizei,
    • - Auszeichnungen der Kampfgruppen,
    • - Auszeichnungen der FDJ.
    • Mit Ausnahme der o. a. Auszeichnungen können wohl die anderen Auszeichnungen der DDR getragen werden.
  • 4. Es besteht also für den einzelnen Ausgezeichneten die Pflicht zu prüfen, ob durch das Weitertragen der ordre public verletzt wird. Ihn trifft, wie auch sonst im Ordnungswidrigkeitenrecht, das Risiko einer Verfolgung aufgrund einer Ordnungswidrigkeit nach § 16 des Ordensgesetzes.

  • 12 GBI DDR, 1, 942.
  • 13 Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesministerium des Inneren, Dr. Horst Waffenschmidt vom 8. 12. 1994 (unveröffentlicht).
  • 14 Schreiben der Staatskanzleien der Bundesländer an die Verfasser (unveröffentlicht). 15BbgGVBI 1 Nr. 3 v. 17.2. 1994.
  • 16 Schreiben an die Verfasser vom 18. 11. 1994 (unveröffentlicht).
  • 17 Fernschreiben des Bundesverteidigungsministeriums vom 26. 9. 1990, MsgNr. 041975.
  • 18 Schreiben des ehem. Ministers für Abrüstung und Verteidigung R. Eppelmann, MdB, an die Verfasser, 5. 1. 1995 (unveröffentlicht).
  • 19 Eppelmann (o. Fußn. 18).